Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise
Viele Unternehmen in Dortmund und Umgebung fragen sich aufgrund der weltweiten, durch das Corona-Virus, auftretenden wirtschaftlichen Unsicherheit, welche Rechte im Hinblick auf das Thema Kurzarbeitergeld bestehen.
Wenn es durch äußere Umstände dazu kommt, dass Arbeitgeber z. B. durch Produktionsausfälle oder aber durch die Schließung von Ladenlokalen, Bars, Restaurants oder Cafés mit Umsatzausfällen zu rechnen haben, stellt sich die Frage wie damit umzugehen ist und welche Möglichkeiten bestehen.
In derartigen Fällen kommt es in Betracht, dass der Arbeitgeber die sogenannte Kurzarbeit anordnet, grundsätzlich bis zur Dauer von maximal 12 Monaten, wobei derzeit eine Ausdehnung (bis zu 24 Monate) dieser Dauer diskutiert wird, um die Auswirkungen der Krise abzumildern. Die entsprechenden Voraussetzungen werden wir im nachfolgenden Beitrag kurz skizzieren. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Die Voraussetzung für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes prüft die zuständige Bundesagentur für Arbeit.
Zunächst einmal muss ein erheblicher Ausfall von Arbeit vorliegen. Dabei muss der Arbeitgeber die wirtschaftlichen Gründe darlegen, z. B. die durch die Corona-Krise ausgelöste Verschiebung von Aufträgen, eine fehlende Zulieferung oder das Fehlen von Folgeaufträgen. Auch die ggf. behördlich angeordnete (teilweise) Schließung von Ladenlokalen gehört zu den wirtschaftlichen Gründen. Jedenfalls dürfte es sich im letzteren Fall um ein sogenanntes unabwendbares Ereignis handeln.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass andere Möglichkeiten zur Abwendung des Arbeitsausfalls bzw. der Anordnung von Kurzarbeit vorgenommen werden. Außerdem darf der Arbeitsausfall nur vorübergehender Natur sein. Dies dürfte im Fall der Corona-Krise durchaus anzunehmen sein.
Von dem Arbeitsausfall müssten nach derzeitiger Rechtslage mindestens 1/3 der Beschäftigten betroffen sein, wobei klarzustellen ist, dass ein Entgeltausfall von mindestens 10 % des Bruttolohnes vorliegen muss. Durch das neu verabschiedete Gesetz soll von dem sogenannten “Drittelerfordernis” abgesehen werden, wonach zur Zeit der Corona-Krise nur mindestens 10 % der Arbeitnehmer von dem Verdienstausfall betroffen sein müssen. Konkrete Details werden voraussichtlich im Laufe des April 2020 verabschiedet werden.
Unter den Anwendungsbereich für das Kurzarbeitergeld fallen nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (sog. Mini-Jobber), gehören nicht zum anspruchsberechtigten Kreis.
Arbeitnehmer, die bereits eine Kündigung erhalten haben oder gar einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben, sind ebenfalls nicht berechtigt Kurzarbeitergeld zu erhalten.
Pflicht zur Anzeige der Kurzarbeit ggü. der Bundesagentur für Arbeit
Neben den sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes sind unbedingt folgende Formalien zu beachten:
Jeder Mitarbeiter, der von der Kurzarbeit betroffen ist, muss zum einen über die Annahme der Kurzarbeit informiert werden und zum anderen sein Einverständnis schriftlich erklären.
Davon kann abgesehen werden, wenn in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und mit diesem eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit geschlossen wird.
Sowohl im Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung als auch insbesondere in Fällen (Arbeitgeber ohne Betriebsrat), in denen mit jedem einzelnen Mitarbeiter eine Vereinbarung getroffen werden muss, ist unbedingt darauf zu achten, dass die inhaltliche Ausgestaltung sehr klare Regelungen für die betroffenen Mitarbeiter beinhaltet.
Hinweis: Schaffen Sie klare und verständliche Regelungen für die Anordnung der Kurzarbeit!
Dabei muss aus den Vereinbarungen insbesondere hervorgehen, in welchem Umfang die Kurzarbeit durchgeführt werden soll.
Hinweis: Der Umfang, die Dauer und Ankündigungsfristen für die Einführung der Kurzarbeit sollten in die Vereinbarung aufgenommen werden.
Es ist auch möglich die Arbeitszeit gänzlich auf Null herunterzufahren (sogenannte Kurzarbeit Null). Zwischen der Vollzeitarbeit und der Kurzarbeit Null sind darüber hinaus noch sehr viele Gestaltungen denkbar, weswegen an die konkrete Formulierung hier höchste Anforderungen seitens der Gerichte gestellt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hatte auch schon Betriebsvereinbarungen für unwirksam erachtet, die keine konkreten Vorgaben für den Umfang vorgesehen haben. Darüber hinaus ist dem Mitarbeiter (insbesondere bei Einzelvereinbarungen in betriebsratslosen Betrieben) auch verständlich zu machen, dass mit der Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit auch ein Gehaltsverlust verbunden ist.
Neben seinem wegen der Kurzarbeit gekürzten Lohn bzw. Gehalt bekommt der Mitarbeiter dann das Kurzarbeitergeld. Je nachdem ob Unterhaltspflichten bestehen oder nicht bekommt der Mitarbeiter zwischen 60 % und 67 % der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld.
Hinweis: Achten Sie zudem auch auf vertraglich oder ggf. tariflich geltende Mindest-Ankündigungsfristen!
Daneben sind auch je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag gewisse Ankündigungsfristen für die Umsetzung der Kurzarbeit zu berücksichtigen.
Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt sodann durch den Steuerberater oder die Personalbuchhaltung. Hinsichtlich der Auszahlung ergibt sich dann die Summe aus dem (gekürzten) Gehalt sowie des Kurzarbeitergeldes für die ausgefallenen Stunden. Der Arbeitgeber beantragt dann monatlich nachträglich, jedenfalls spätestens drei Monate nach der jeweiligen Zahlung, die Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Sobald der Arbeitgeber dann wieder zu der normalen Arbeitszeit zurückkehrt und damit die Kurzarbeit aufhebt, prüft die Arbeitsagentur noch abschließend die Voraussetzungen und moniert ggf. etwaige Fehler bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Kurzarbeit ist für Arbeitgeber nicht kostenneutral.
Der Arbeitgeber führt Sozialversicherungsbeiträge, die sich aus dem ausgefallenen Bruttoentgelt ergeben i. H. v. 80 % ab. Für die tatsächlich erbrachten Stunden zahlt der Arbeitgeber seine gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträge. Trotzdem stellt sich die Anordnung von Kurzarbeit als sehr sinnvolles Instrument für Arbeitgeber dar, um Entlassungen zu vermeiden und den Weggang von Know-How und Erfahrung zu verhindern.
Hinweis: Der Gesetzgeber sieht vor dem Hintergrund der Corona-Krise sogar die Möglichkeit der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber vor, die hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes bezahlt werden.
Wie die neuen Regelungen im Einzelfall genau ausgestaltet werden, soll ab April bekannt gegeben werden.
Auch für Leiharbeitnehmer gab es bisher kein Kurzarbeitergeld. Dies soll durch die zu erwartenden Änderung auch ermöglicht werden. Hier wird man die Entwicklung abwarten müssen.
Fazit
Die Voraussetzungen für die Kurzarbeit sind nicht ganz einfach gelagert. Der Arbeitsausfall darf nicht vorübergehend und nicht vermeidbar sein (Grundsatz: Ausnutzung von Arbeitszeitkonten, Abbau von Urlaub). Die entsprechenden vorhergehenden Bemühungen müssen Arbeitgeber belegen können.
Hinweis: Dokumentieren Sie unbedingt alle äußerlichen Umstände, die den Arbeitsausfall belegen!
Es lohnt sich daher eine rechtzeitige Vorbereitung, insbesondere auch um die erforderlichen Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit umzusetzen.
Zu Zeiten der Finanzkrise hat sich dieses Instrument aber sehr bewährt und die örtlichen Arbeitsagenturen haben sich sehr offen in der Zusammenarbeit gezeigt. Auf diese Weise konnte man viele Arbeitsplätze erhalten und Probleme für die Volkswirtschaft zumindest abmildern.
Gerne sind wir Ihnen bei der Ausarbeitung von Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen für die Einführung von Kurzarbeit behilflich. Auch stehen wir Ihnen zur Verfügung bei der Vorbereitung der Antragsstellung für Kurzarbeit und der notwendigen Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auf Kurzarbeitergeld. Melden Sie sich hierzu gern.
Ihr Rechtsanwalt
Sebastian Jannsen
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Notar
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RA Sebastian Jannsen
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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